Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.06.1993 – 4 StR 166/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Christian LEE aus SEE, seboren am CE 95° ir. >, EEE - GE zu:

Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1993 beschlossen:

Der Antrag, dem Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 20. April 1993 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren,

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht Münster hat den Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 1992 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt SEM. Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Februar 1993 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. März 1993 wurde Rechtsanwalt SEES am 2. April 1993 zugestellt. Nachdem innerhalb der Frist des $S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen war, verwarf der Senät die Revision durch Beschluß vom 20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Erst am 28. April 1993 ging beim Bundesgerichtshof ein an das Landgericht Münster gerichteter Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt SCHREEEB von 20. März 1993 ein, der weitere Ausführungen zur Sachrüge enthielt.

Rechtsanwalt SEE beantragt nunmehr, "die Revision des Beschuldigten U unter Beachtung der materiellrechtlichen Rügen aus dem Schriftsatz der Verteidigung vom 20.03.1993 zu bescheiden". Dieser als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluß vom 20. April 1993 zu behandelnde Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Senat der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 1993 nicht vorgelegen hat. Die Revisionsbegründungsfrist des S 345 Abs. 1 Stpo war am 22. Januar 1993 abgelaufen; eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Einem Revisionsführer bleibt es zwar unbenomnen, auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist Ausführungen nachzuschieben und die bereits erhobenen Rügen zusätzlich zu erläutern. Der Beschwerdeführer kann aber nur dann beanspruchen, daß seine weiteren Ausführungen von dem Revisionsgericht bei der Beschlußfassung mitberücksichtigt werden, wenn diese dem Revisionsgericht vor dessen Entscheidung zugehen (BGHR StPO S 33 a Revision 1). Das war hier aber gerade nicht der Fall.

Ob der Verteidiger damit rechnen konnte, daß der Schriftsatz vom 20. März 1993 bei normalem Geschäftsgang und den üblichen Postlaufzeiten rechtzeitig jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO dem Revisionsgericht vorliegen würde, ist hier rechtlich ohne Bedeutung. Denn andernfalls liefe dies auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die hier nicht begehrt worden ist. Sie wäre auch nach dem - durch den gemäß S 349 Abs. 2 StPO er-

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-166-93#rd_4

gangenen Beschluß - rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (BGHR StPO § 33 a Anhörung 1 m.w.N.).

Im übrigen bemerkt der Senat, daß die Einzelausführungen zur Sachrüge, die im wesentlichen mit den Revisionsangriffen des Mitangeklagten übereinstimmen, der Revision auch in der Sache nicht zum Erfolg hätten verhelfen können.

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien