Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.06.1993 – 3 StR 308/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 308/93
vom
23. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Michael Heinz K Em „zus TE, seboren am GE : 1. GE,
wegen Vergewaltigung
Der des fer und
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 23. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom
20. Januar 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der
Sicherungsverwahrung angeordnet sowie bestimmt, daß drei
Jahre und acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind. Die Sachrüge des Angeklagten dringt durch, soweit er den Rechtsfolgenausspruch angreift. Über ihn muß insgesamt neu entschieden werden.
a) Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil in den Urteilsgründen Ausführungen dazu fehlen, warum das Landgericht trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten der Strafzumessung den Strafrahmen des S 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und ihn nicht nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Eine solche Strafrahmenverschiebung schied nicht schon deswegen aus, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei trotz der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach 5 177 Abs. 2 StGB verneint hat.
b) Die vom Landgericht bejahten formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ergeben sich aus dem Urteil nicht. Das Landgericht nimmt als Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB an: die rechtskräftige Verurteilung durch das Kreisgericht Riesa vom 22. Januar 1988 wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Hannover vom 13. Mai 1991 wegen einer am 27. Oktober 1990 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind dagegen nicht dargetan. Es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten Tat am 19. April 1992 wegen "einer oder mehrerer dieser (d.h. unter 8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallenden) Taten" mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt hat. Der Angeklagte hat aus dem Urteil vom 22. Januar 1988 ein Jahr und drei Monate ver-
büßt (UA S. 6). Ob er aus dem Urteil vom 13. Mai 1991 bereits neun Monate verbüßt hatte, als er aus dem Hafturlaub heraus die abgeurteilte Tat beging, teilt die Strafkammer nicht mit. Denn sie stellt fehlerhaft darauf ab, daß der Angeklagte "aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen" "Freiheitsstrafen von insgesamt deutlich über zwei Jahren" verbüßt hat (UA S. 23). Darauf kommt es nicht an. Aus den Feststellungen UA S. 10 ergibt sich zwar, daß der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil vom 13. Mai 1991 seit dem 28. Juni 1991 verbüßte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß deren Vollzug zwischenzeitlich - etwa zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Oschatz vom 27. November 1990, rechtskräftig seit dem 24. Oktober 1991 - unterbrochen war, bevor er aufgrund eines "im April 1992" erneut gewährten Hafturlaubs die hier abgeurteilte Straftat beging.
Zzschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler