Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.06.1993 – 2 StR 55/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. Juni 1993
in der Strafsache
gegen
Horst Georg Wi En cu: EEE = v7 EEE, Seboren am 22. Juli 1924 in FEED 2:8 MS - HG,
wegen Totschlags
PLALEZ
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Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat am 18. Juni 1993
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 1992 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Die von der Nebenklägerin ohne begründende Ausführungen erhobene Sachbeschwerde läßt nicht erkennen, ob die Nebenklägerin lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das Ziel ihrer Revision eine Abänderung des Schuldspruches ist. Hierauf könnte allenfalls ihr Antrag hindeuten, "das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben." Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsamtrages in diesem Sinn spricht aber folgendes: Die zuge-
lassene Anklage legte dem Angeklagten Totschlag zur Last. Ein Hinweis, daß auch eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht kommen könnte, ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Der Staatsanwalt beantragte, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verhängen. Diesem Antrag schloß sich der Vertreter der Nebenklägerin an (Bl. 601 Bd. III der Strafakten). Das gestattet den Schluß, daß die Nebenklägerin den Schuldspruch nicht angreifen will, da der Angeklagte insoweit antragsgemäß verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 1989 - 1 StR 786/88).
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