Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.06.1993 – 5 StR 158/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 158/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen
Kurt Bodo B EEE aus Bad Mi, geboren am MB. EEE 1944 in Bad CU,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat läßt offen, ob die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Rüge - wie es der Generalbundesanwalt sieht - bereits unzulässig ist. Nach den dienstlichen ner der Staatsan-
wältin EEE, des Vorsitzenden Richters und der Schöffin w, die dem Verteidiger bekanntgemacht
worden sind, ist die Behauptung des Verteidigers, die Schöffin sei während der gesamten Verhandlungsdauer übermüdet gewesen, habe teilweise geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht folgen können, widerlegt.
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