Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.06.1993 – 3 StR 227/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 227/93
vom
9, Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Norbert wW OB Acus EEE, dort geboren am
EEE.
wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1992 dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (S 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (S 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach SS 86 a StGB muß entfallen. Denn eine Hammer und Sichel durchschlagende Faust, die von den Worten "Rotfront verrekke" eingerahmt wird, war kein Kennzeichen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation. Der Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § § 6 StGB ist dagegen nicht zu beanstanden. Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen der Verwendung des T-Shirts mit dem genannten Aufdruck
- insbesondere wegen der vom Angeklagten verfolgten Zielrichtung und des ihr entsprechenden Verständnisses der durch den Aufdruck betroffenen "Antifaschisten" - war es ein Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Die Strafzumessungserwägungen zur Höhe der verhängten Geldstrafe werden von dem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach 5 86 a StGB nicht berührt.
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