Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 09.06.1993 – 3 StR 226/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 226/93

vom

9. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Michael Otto Bernd P ED ., ceboren am GE 1, 1. GE,

wegen Betrugs u.a.

Der 3.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 9.

Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls statt wegen Unterschlagung verurteilt wird,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkun-

denfälschung, wegen Erschleichens von Leistungen und wegen

Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall 7 der Urteilsgründe ist die Mitnahme eines Fernsehgeräts aus dem angemieteten Hotelzimmer nicht als Unterschlagung, sondern als Diebstahl zu werten, weil der Angeklagte hierdurch den Mitgewahrsam des Hotelbesitzers gebrochen hatte (vgl. BGH NUW 1960, 1357).

Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Rüge des Angeklagten, die Strafkammer habe die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB unterlassen, Erfolg. Nach den Feststellungen betreibt der Angeklagte seit Jahrzehnten Alkohol- und Medikamentenmißbrauch, der zu einer starken Abhängigkeit mit Persönlichkeitsentkernung geführt hat (UA S. 8, 33), die nach der Bewertung des Sachverständigen als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des S 21 StGB anzusehen ist. Die begangenen Straftaten stehen in engem ursächlichen Zusammenhang mit dieser Suchterkrankung (UA S. 42); im Fall 4 der Urteilsgründe war die Tat (Rezeptfälschung und Betrug zum Nachteil einer Apotheke) unmittelbar auf die Erlangung von Medikamenten gerichtet, auch die übrigen Eigentumsdelikte dienten dem Angeklagten überwiegend zur Beschaffung von Geld zur Deckung seines Lebens- und Suchtmittelbedarfs.

Bei dieser Sachlage drängte sich dem Tatrichter die Prüfung auf, ob nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Erörterung stellt in solchen Fällen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StGB $S 64 Ablehnung 2, 3, 5; Anordnung 1}. Der Senat vermag auch dem Umstand, daß der Sachverständige die für die weitere Entwicklung des Angeklagten zu stellende Prognose aufgrund des gesamten psychopathologischen Befundes als "infaust" bezeichnet hat (UA S. 34), nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos im Sinne des S 64 Abs. 2 StGB wäre. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muß daher auf Grund einer neuen Verhandlung entschieden werden, Da nicht auszuschließen ist, daß sich eine solche Maßregelanordnung auf die Höhe der zuerkannten Strafen ausgewirkt hätte, kann auch

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-226-93#rd_6

der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, zumal dieser an dem weiteren Mangel leidet, daß für den Fall 6 der Urteilsgründe die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist.

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