Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.06.1993 – 1 StR 276/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Ken La 1 - vom

8. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Robert > EEE zus EEE. Senoren am MEERE 1935 in. vocEmEEB,

wegen versuchten Totschlags u.a.

ME

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

22. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Sründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach SS 21, 49 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält.

Maßgeblich für die Bejahung eines minder schweren Falles des versuchten Totschlags nach der 1. Alternative des § 213 StGB "waren all diejenigen Gründe, die zur Anwendung des § 21 StGB geführt haben". Die Formulierung im Urteil, deswegen sei "eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht" gekommen, läßt besorgen, daß die Strafkammer sich schon aus vermeintlichen Rechtsgründen an einer weiteren Milderung gehindert sah.

Revision und Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß eine Strafrahmenmilderung nach $S 21, 49 StGB nicht deshalb versagt werden darf, weil sowohl der Bejahung des Provokationsfalles nach S$S 213 1. Alternative StGB als auch des Strafmilderungsgrundes nach S 21 StGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen. Sind wie hier die die Voraussetzungen des Provokationsfalles tragenen Umstände von solcher Intensität, daß sie auch zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (s 21 StGB) führen, so bestehen beide Milderungsgründe

AMOR

rechtlich selbständig nebeneinander; S 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht eingreifen (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGH, Beschluß vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93).

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Wahl