Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 04.06.1993 – 3 StR 204/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Dr. Axel w u A cus HERE. seboren am GE |: TORE Schlesien,
wegen versuchter Vergewaltigung
Ss, Er ass
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 4. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Schuldspruchs des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Strafkammer hat "trotz des Umstands, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen war", einen minder schweren Fall mit folgender Begründung verneint (UA S. 24):
"Der Angeklagte hat die Alkoholisierung und den Schlaf der Zeugin LB-HFEEB schamlos ausgenutzt; er selbst war seinen eigenen Angaben zufolge nahezu nüchtern. Anschließend war ihm die Zeugin hilflos ausgeliefert. Als besonders dreist wertet die Kammer die Tatsache, daß der Angeklagte die Tat im Hause des Zeugen Dr. SCEEEEEEEEEEEEB besing, obwohl der Zeuge im Wohnzimmer anwesend war. Ersichtlich hat der Angeklagte die Zeugin ID HE aufgrund der ihm zugetragenen Berichte über die Trennung der Zeugin von dem Zeugen Dr. SCI als Freiwild angesehen. Angesichts dieser Umstände scheidet die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aus."
Diese Erwägungen reichen für die erforderliche umfassende Würdigung (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung 1, 3 und 6) nicht aus, weil sie - von der fehlenden Tatvollendung abgesehen - wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände außer acht lassen und einseitig die Belastungsmomente hervorheben. An diesem Fehler leiden auch die sich anschließenden Strafzumessungsgründe im engeren Sinn. So hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß es sich um eine spontane Gelegenheitstat nach gemeinsamen Alkoholgenuß und Saunagang gehandelt hat. Auch wird nicht dargelegt, worin die straferschwerend gewerteten noch heute andauernden Verletzungen bestehen (UA S. 25). Die bei der Tat an den beiden Oberarmen entstandenen Blutergüsse (UA Ss. 20) können nicht gemeint sein. Ins Gewicht fallende, vom Angeklagten und nicht etwa durch die Trennung der Zeugin von ihrem Lebensgefährten Dr. SCEEEEB verursachte psychische
Spätfolgen verstehen sich unter den vorliegenden Umständen nicht von selbst. Denn die Zeugin kann sich wegen ihrer damaligen Trunkenheit weder an den Anfang noch an das Ende des Tatgeschehens erinnern und weiß auch nicht mehr, ob der Angeklagte mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen ist.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan
Blauth winkler