Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.06.1993 – 2 StR 215/93

2. Strafsenat

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73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

1. eljko Ma @B , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am @. EB 1971 in Sci (Ju) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Thomas z AED , ohne festen Wohnsitz, geboren am @. 2 1971 in PÜEE se ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1992 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. j

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten ZEEEEB wegen Mordes in Tateinheit mit schwer&äm Raub, versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub in zwei Fällen, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und den Angeklagten MaWB wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-04/2-str-215-93#rd_2

1. Soweit die Revisionen der Angeklagten die Verurteilungen mit der Sachrüge angreifen, sind sie unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO); die Verfahrensrüge des Angeklagten Ma- @EB ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.

2. Wie jedoch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 7 JGG, § 64 StGB) unterlassen hat. Bei der Tat des Angeklagten ZUEEB zum Nachteil der Frau SchEB seht das Landgericht mit dem Sachverständigen davon aus, daß der Angeklagte sehr wahrscheinlich unter Entzugserscheinungen gelitten habe. Bei den anderen Taten sei nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter infolge ihrer Drogensucht vermindert gewesen sei.

Daß. eine Entziehungskur bei den Angeklagten von vornherein aussichtslos wäre (S 64 Abs. 2 StGB), ist bisher nicht ersichtlich.

Der dargelegte Rechtsfehler im angefochtenen Urteil erfordert ein Eingreifen des Revisionsgerichts, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-04/2-str-215-93#rd_5

3, Der Strafausspruch gegen die Angeklagten bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, daß bei Anordnung einer Unterbringung die erkannten Strafen niedriger ausgefallen wären.

Jähnke Maier Gollwitzer Detter Streck