Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 26.05.1993 – 5 StR 134/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Mai 1993 in der Strafsache gegen
Ursula Dr EEE ceborene EEE
aus Wo. geboren am . EB 1944 in BEE.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 10. Juli 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2: StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die gleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen zur Tateinheit führen könne, hat der Senat seine Rechtsprechung überprüft. Er hält an den Grundsätzen von
BGHSt 33, 163 fest.
E7
Die unrichtige Annahme einer fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer berührt
- worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - den Schuldspruch nicht, da die Umsatzsteuer fortgesetzt hinterzogen und das Gesamtgeschehen durch die gleichzeitige Abgabe der Steuererklärungen für alle drei Steuerarten zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wur-
de.
2. Auch der Ausspruch über die Höhe der Strafe hat Bestand. Zutreffend beanstandet die Revision zwar den vom Landgericht der Verurteilung zugrundegelegten Schuldumfang. Bei der Berechnung der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer hat das Landgericht die Einkünfte der Angeklagten im Sinne des 5 2 Abs. 2 EStG und nicht das zu versteuernde Einkommen (§ 5 2 Abs. 5 EStG) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Senat konnte indes den Urteilsfeststellungen die Differenz zwischen Einkünften und zu versteuerndem Einkommen entnehmen, wie sie sich nach den Steuererklärungen der Angeklagten ergab. Berechnungen auf der Grundlage dieser Daten ergaben, daß das Landgericht die hinterzogene Einkommensteuer um etwa 35.000,-- DM zu hoch angesetzt hat. Der Senat schließt angesichts einer verbleibenden Steuerhinterziehung von rund 685.000,-- DM und der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im übrigen aus, daß bei richtiger Steuerberechnung eine andere Strafe verhängt
worden wäre.
3. Die Revision hat aber insofern Erfolg, als der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung mit unzureichender Begründung versagt wurde. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß sich das Landgericht bei der Beurteilung dieser Frage entscheidend
vom Nachtatverhalten der Angeklagten leiten ließ (UA Ss. 107 £ff), das im wesentlichen darin bestand, trotz des (späten) grundsätzlichen Geständnisses den Schuldumfang und damit die zu erwartende Strafe niedrig zu halten. Daraus aber läßt sich nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB schließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprogno-
se 4).
Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdorf
8?