Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 26.05.1993 – 3 StR 74/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Heinz Ho zus vB. geboren am I] EEE :: ve.
wegen Beihilfe zum schweren Raub
JE
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Mai 1993 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. März 1992 und
2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden auf Kosten des Beschwerdeführers
als unzulässig verworfen. Gründe:
Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 30. März 1992 gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Eine Revisionseinlegung durch den Angeklagten oder seinen
Verteidiger ist zunächst nicht erfolgt.
Mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 17. Dezember 1992 hat der Angeklagte nunmehr gegen das genannte Urteil "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.
Abgesehen davon, daß der Angeklagte sich für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens lediglich auf seine eigene eidesstattliche Versicherung berufen hat, die für eine Glaubhaftmachung im Sinne des S$S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ausreicht (BGHR StPO S 45 II Glaubhaftmachung 2; Kleinknecht/Meyer 40. Aufl. Stpo $S 45 Rdn. 9 m.w.N.), ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist. Schon aus dem eigenen Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, daß er bereits am 19. April 1992 davon ausgegangen ist, sein Verteidiger habe - möglicherweise entgegen einer anders lautenden Absprache - gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Anders ist es nicht zu erklären, daß er die - auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft erfolgte - Urteilszustellung vom 16. April 1992 zum Anlaß genommen hat, seinen Verteidiger mit Schreiben vom 19. April 1992 "nochmals anzuhalten, gegen das Urteil vorzugehen". Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionseinlegungsfrist bereits seit zwei Wochen verstrichen. Selbst wenn er bis, dahin lediglich ernsthafte Zweifel an der auftragsgemäß ausgeführten Revisionseinlegung gehabt haben sollte, die er ohne weiteres durch einen Anruf beim Bezirksgericht Leipzig hätte beheben können, so belegen die weiter vorgetragenen Umstände - zwei spätere vergebliche Versuche, den Verteidiger telefonisch zu erreichen, nachdem dieser nichts hatte von sich hören lassen -, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe erst durch die Zustellung der Ladung zum Strafantritt am 12. Dezember 1992 zu seiner "völligen Überraschung" Kenntnis von der unterbliebenen Rechtsmitteleinlegung erlangt, nicht zutreffen kann. Zweifel an
der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - 4 StR 628/92).
Im übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch erst am 22. Dezember 1992 und damit - ausgehend von dem behaupteten Zustellungsdatum des 12. Dezember 1992 - einen Tag nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Bezirksgericht Leipzig eingegan-
gen.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, ist auch die Revision, weil verspätet, als
unzulässig zu verwerfen.
zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler