Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 04.03.1993 – 4 StR 628/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U [ J 6
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4, März 1993 in der Strafsache
gegen
Soccer a zus VÜRREEE. Seboren am EEE 1960 in U NEED. zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 4.
II.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1993 gemäß SS 44 ff, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. September 1992 wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil nicht innerhalb der einwöchigen Frist des S$S 341 Abs. 1 sondern erst am 20. Oktober 1992 eingelegt worden ist.
sie StPO,
Dem Angeklagten kann die - mit einem zulässigen Antrag - begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden, da seine Behauptung, die Nichteinhaltung der Frist beruhe auf einem
Verschulden seines damaligen Verteidigers, keine hinreichende Bestätigung gefunden hat; die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 45 Rdn. 10 in Verb. mit S 26 Rän. 7 m.w.Nachw.):
Zwar wird die Meinung des früheren Verteidigers, es sei ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden, durch das Protokoll der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Ebensowenig konnte aber die Dolmetscherin bestätigen, daß der Angeklagte noch im Gerichtssaal seinen damaligen Verteidiger beauftragt habe, Revision einzulegen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe anschließend noch mehrfach über den Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt mit seinem Verteidiger telefoniert und diesen dabei zur Revisionseinlegung aufgefordert, ist durch die dienstliche Stellungnahme des Sozialarbeiters widerlegt. Daraus ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte erst am 19. bzw. 29. Oktober 1992 beantragt hatte, mit seinem Verteidiger zu sprechen, somit erst zu einem Zeitpunkt, als die Revisionseinlegungsfrist längst abgelaufen war; im übrigen hat der Angeklagte nach Auskunft des Sozialarbeiters entgegen seinem Vorbringen niemals selbst mit dem Verteidiger telefoniert.
Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes
Verschulden versäumt hat, muß sein Wiedereinsetzungsamtrag als unbegründet verworfen werden.
Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf£ Tepperwien