Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.05.1993 – 3 StR 176/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 176/93

vom

14. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Bernd Toucm |<u: 1 GE 1. geboren am EEE :: ‚GE.

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. März 1992 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat den Schuldspruch geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die neue Strafkammer hat auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs eine neue Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Da sich der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, hat sie auch die nicht doppelrelevanten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Werdegang, Vorstrafen pp.)

aus dem ersten im Strafausspruch aufgehobenen Urteil übernommen und die Strafzumessung auf die Persönlichkeit des Angeklagten gestützt, wie sie dort beschrieben worden war.

Mit Recht beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt dieses Verfahren. Vom Revisionsgericht nach S 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen nicht dem neuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 1987, 220 Nr. 19); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben. Insoweit muß er vielmehr in prozeßordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen. Dabei hat er allerdings auch die Möglichkeit, das aufgehobene Urteil als Urkunde nach § 249 Satz 2 StPO zum Beweise dafür zu verlesen, daß die Beweisaufnahme im ersten Durchgang in der in den Urteilsgründen niedergelegten Weise gewertet worden ist (BGHSt 6, 141, 142). Als Beweismittel in diesem Sinn hat das aufgehobene Urteil hier keine

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Verwendung gefunden; ein solcher Urkundenbeweis lag nicht darin, daß das Urteil des Landgerichts vom 16. März 1992 vor

der Vernehmung des Angeklagten zur Sache "auszugsweise" verlesen worden ist.

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