Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 13.05.1993 – 4 StR 187/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
13. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Peter x EEE aus DEE . dort geboren am EB 1972. zur zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin van Es als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
5E
I. Im Fall II 5 (Vorfall vom 28.12.1991) wird das Verfahren gemäß S 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung beschränkt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. November 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
IV. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung von zwei weiteren Urteilen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs hat die Jugendkammer auf folgenden Sachverhalt gestützt:
Der zur Skinhead-Szene zu rechnende Angeklagte beabsichtigte, gemeinsam mit anderen Personen eine Gaststätte aufzusuchen. Als er und seine Begleiter dort nicht eingelassen wurden, weil man "Glatzen" nicht als Gäste haben wollte, beschlossen die Skinheads, eine "Aufräumaktion" durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sie sich eine Woche später erneut zu der Gaststätte, zerstörten dort das Inventar und richteten einen Sachschaden in Höhe von mindestens 4.500 DM an. Der Angeklagte schlug mit Fäusten einen Mann zu Boden.
2. Die knappen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Schuldspruch nach S 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu tragen.
Es wird nämlich nicht deutlich, ob die Gruppe um den Angeklagten als Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB anzusehen ist. In der der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens dienenden Vorschrift des Landfriedensbruchs ist mit Menschenmenge nicht lediglich eine Mehrheit von Personen gemeint. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist und daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht
IE
mehr ankommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 125
Rdn. 3 i.V.m. S 124 Rdn. 2 m.N.). Ferner muß zwischen den Personen ein so enger räumlicher Zusammenhang bestehen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (BGHSt 33, 306, 308 m.w.N.). Ob der Angeklagte und die ihn begleitenden "anderen Personen", deren Zahl und Vorgehensweise im Urteil nicht näher mitgeteilt werden, diese Voraussetzungen erfüllen, vermag der Senat nicht zu prüfen.
Auch wäre eingehender darzulegen gewesen, ob die Handlungen des Angeklagten und seiner Begleiter geeignet waren, die Öffentliche Sicherheit zu gefährden. Unabhängig davon, ob sich zum Zeitpunkt der Tat Gäste in dem Restaurant befanden, die durch die Ausschreitungen gefährdet wurden, könnte dies in Betracht kommen, wenn sich die Tat gegen den Inhaber der Gaststätte als Repräsentanten eines Personenkreises richtete, der gewaltbereiten Gruppen im Interesse einer Konfliktvermeidung den Zutritt zu - im übrigen Öffentlichen - Restaurants verwehrte, Derartige "Aufräumaktionen", wie sie auch bei Schutzgelderpressungen von Gaststätten- und Ladeninhabern im Rahmen der organisierten Kriminalität erfolgen, um an einem Geschäftsmann "ein Exempel zu statuieren", beeinträchtigen nämlich nicht nur das Sicherheitsgefühl des unmittelbar Betroffenen, sondern einer unbestimmten Vielzahl von Personen und führen damit zu einer Gefährdung der Ööffentlichen Sicherheit (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1979, 2415; OLG Hamburg JR 1983, 250 sowie die in LK 10. Aufl. § 125 Rdn. 20 angeführten Beispiele).
Der Senat beschränkt in diesem Fall das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Körperverletzung.
Unter Berücksichtigung der einbezogenen Urteile und der nicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen zahlreicher weiterer, zum Teil schwerwiegender Straftaten ist auszuschließen, daß das Landgericht bei Wegfall des tateinheitlich angeklagten Landfriedensbruchs eine mildere als die bisher erkannte maßvolle Jugendstrafe zur Einwirkung auf den in besonderem Maße erziehungsbedürftigen Angeklagten verhängt hätte. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es daher nicht.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien