Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.05.1993 – 3 StR 193/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 193/93
vom
12. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Ralf Otto K OD aus ve. seporen am ee N KH
wegen Raubes
7%
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1992 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Januar 1992 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten
verurteilt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, begangen am 19. September 1990, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Einbezogen hat es die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1990 (Tatzeit 5. Januar 1990; 50 Tagessätze) und des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Januar 1992 (Tatzeit 9. Oktober 1990; drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung)
und aus diesen drei Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Dabei hat es übersehen, daß in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
17. Januar 1990 (Tatzeit 2. Februar 1989; neun Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung) die der Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1990 zugrundeliegende Tat vom 5. Januar 1990 - wäre sie bekannt gewesen - hätte mitabgeurteilt werden können. Deshalb ist die durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1992 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung aus diesen beiden zuletzt genannten Verurteilungen aufrechtzuerhalten; aus der Strafe des Landgerichts wegen Raubes und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal ist eine - weitere - Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Der Senat erkennt insofern auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und fünf Monaten (§ 354 Abs. 1 StPo).
§ 265 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die richtige - im übrigen für ihn günstigere - Gesamtstrafenbildung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die weitergehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgezeigt hat (S 349 Abs. 2 StPO).
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