Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.05.1993 – 3 StR 181/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 181/93
vom
12. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
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wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 1992 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen sind die Voraussetzungen des Maßregelausspruchs nach S 63 StGB unzureichend dargelegt. Die Strafkammer, beraten durch zwei Sachverständige, hat hierzu ausgeführt, daß bei dem Angeklagten eine, einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzende, schwere Persönlichkeitsstörung vorliege, die im
Zusammenwirken mit dem Jeweils konsumierten Alkohol zum Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach S 21
StGB geführt habe (UA S. 21-23). Der Angeklagte habe einen
"Hang zum Alkoholkonsum, der auf der Schwelle zur Alkohol-
sucht bzw. Alkoholabhängigkeit steht" (UA S. 25).
Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 9). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten so schwer war, daß sie schon für sich allein eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bewirkte. Hat nämlich erst das Hinzutreten des Alkoholeinflusses zur Anwendung des § 21 StGB geführt, kommt eine Unterbringung nach S 63 StGB nur
ausnahmsweise in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 3, 6, 9, 13). Auch dies belegen die Feststellungen nicht.
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