Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 11.05.1993 – 1 StR 227/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 227/93 vom
20. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1998 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des
Senats vom 11. Mai 1993 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der
Sachrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1. Die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO sind nicht gegeben. Angebliche Erschwernisse im Strafvollzug sind keine "Tatsachen oder Beweisergebnisse" im Sinne des $S 33 a StPO, zu denen er vor
Erlaß des Senatsbeschlusses zu hören war.
2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine
rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswe-
gen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher