Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 06.05.1993 – 1 StR 593/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 593/91

vom

6. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

1. Engelbert BÜEE aus NEE Seboren am EEE 1966 in DEM.

2. Michael BEE aus MER senoren am EEE 1969 in Pump 1ER

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. April 1991 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen Gründe:

Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten einer Taxifahrerin am Ende der Fahrt die Geldtasche gewaltsam wegnehmen. Zu diesem Zweck wurde die Frau mit Körperverletzungsvorsatz gedrosselt. Als ihr langanhaltender Widerstand so nicht zu überwinden war, töteten die Angeklagten das Opfer mit einem Messer; dann nahmen sie das Geld weg.

Das Landgericht hat die Angeklagten deswegen je wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten Engelbert Bauer unter Einbeziehung anderer Urteile zur Jugendstrafe von neun Jahren und den Angeklagten Michael DEE zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat das Landgericht nach S 74 JGG abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

1. Der Erörterung bedarf die von Senaten des Bundesgerichtshofs bisher unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Tatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge umfaßt. Auf Vorlage an den Großen Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieser am 20. Oktober 1992 entschieden (GSSt 1/92):

"Der Tatbestand des S 251 erfaßt auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge.

Wenn die Tatbestände des $S 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt sind, stehen diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Die Herbeiführung der Todesfolge als solche darf nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten gewertet wer-

den."

Daher weist die Entscheidung der Jugendkammer im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.

Zur Straffrage konnte sie strafschärfend werten, daß die Angeklagten neben Mord "noch drei weitere Strafvorschriften, darunter zwei mit sehr hohem Unrechtsgehalt (SS 316 a Abs. 1, 251 StGB) verletzt" haben. Damit war die Herbeiführung der Todesfolge nicht zweifach zu Lasten der Angeklagten gewertet worden; vielmehr wurde die besondere Gefährlichkeit der Raubtat bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.

BE

2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht berufen (S 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO S 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1, 3).

Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl