Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.05.1993 – 1 StR 174/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. Mai 1993
in der Strafsache
gegen
Peter Ss EEE aus NE. dort geboren am 0]
gust 1962,
wegen Betrugs u.a.
Der 1.
g3
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1993 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1992 im Fall III 7 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie in den Fällen III 9 b und 10 b der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt
worden ist.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Betrugs in sechs Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Unterschlagung in zwei Fällen, der falschen Versicherung an Eides Statt und der unterlassenen Konkursanmeldung in zwei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum weiteren Ausgleich für die Nichterstattung der Geldbuße von 800 DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm am 6. Dezember 1989 durch das Amtsgericht Nürnberg erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat,
zwei Monate Freiheitsstrafe
auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurechnen sind.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Auf den vorsorglich gestellten Antrag des Generalbundesanwalts, der zutreffend auf rechtliche Bedenken hingewiesen hat, die in dieser Hinsicht bestehen, stellt der Senat das Verfahren nach S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III 7 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie in den Fällen III 9 b und 10 b der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Bankrotts verur-
teilt worden ist.
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Der Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen (von sechs Monaten Freiheitsstrafe und von zweimal 60 Tagessätzen zu je 5 DM) berührt die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten nicht. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die ein Jahr und drei Monate beträgt, und im Hinblick darauf, daß die Summe der verbleibenden Einzelstrafen zwei Jahre und vier Monate beträgt, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in den erwähnten Fällen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2. Zur Einbeziehung einer anderweitigen Strafe in die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten stellt die Strafkammer fest: Am 6. Dezember 1989 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Gemäß S 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erteilte es dem Angeklagten die Auflage, eine Geldbuße von 2.000 DM an die Staatskasse zu zahlen. Hierauf hat dieser bisher 800 DM bezahlt.
Zwar hat die Strafkammer die in der Nichterstattung dieser Zahlung liegende Härte bei Bildung der erwähnten Gesamtstrafe berücksichtigt (UA S. 67). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) wäre der Ausgleich aber durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitstrafe zu bewirken gewesen. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO nach: In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hält er die Anrechnung von zwei Monaten Freiheitsstrafe für
angemessen. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung des von ihr bereits vorgenommenen Härteausgleichs mehr als zwei Monate angerechnet hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Beyer
§ 2