Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 19.05.1992 – 4 StR 207/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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19/5
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 207/92 BESCHLUSS
vom
19. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
Mustafa B «iEEEEER> aus BED. seboren an «ii 1969 in AgD (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Geldfälschung
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten BB
wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen nicht ergängen ist, die dieser Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus eifler früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in der einbezogenen Sache als Bewährungsauflage geleisteten Geldbuße unterlassen hat. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß der Angeklagte die Geldbuße von 1.500,-- DM, die ihm im Zuge der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monäten (Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bielefeld vom 29. Mai 1990) auferlegt worden war, in Höhe von 1.350.-- DM erfüllt hat. Sie hat diesen Umstand auch bei der Bemessung der von ihr verhängten Gesamtstrafe "im Rahmen eines Härteausgleichs" berücksichtigt (UA 21). Dabei hat sie jedoch übersehen, daß Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße in aller Regel den Strafausspruch nicht berühren; sie sind im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. SS 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; BGHSt 36, 378; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91). Dies hat die neu
zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen, wobei allerdings der bereits bei der Strafzumessung vorgenommene Härteausgleich zu berücksichtigen sein wird.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien