Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.04.1993 – 3 StR 169/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 169/93
vom
30. April 1993
in der Strafsache
gegen
Gunther N EEE 2 seboren arı Gi in EEE ‚
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Dezember 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch trägt die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM an die
Verletzte verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldund Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Umstände der Tat und ihre Auswirkungen auf das Tatopfer abgestellt. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände nicht gerecht. Das Landgericht hat in seine Erwägungen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, obgleich sich dies nach Sachlage aufdrängte, und die finanzielle Lage der Verletzten nicht erkennbar einbezogen. Ferner hat es nicht dazu Stellung genommen, inwieweit der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes durch die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO S 403 Anspruch 3 m.w.Nachw.).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH aa0). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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