Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 28.04.1993 – 2 StR 425/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom Daran 25. August 1993

in der Strafsache

gegen

Gerd Kirsten F r HH aus Tr CEEEEE-

EEE, seboren am WE. EB 1967 in SB. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.,

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25, August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren Raubes in zwei Fällen - davon in zwei Fällen versucht -, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch gilt.

Auch der Strafausspruch wäre als solcher rechtlich nicht zu beanstanden. Er muß jedoch aufgehoben werden, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, und der Senat nicht ausschlie-Ben kann, daß der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist das Landgericht ersichtlich - mit Recht - davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des S 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Bei dieser Sachlage durfte es von der gesetzlich vorgeschriebenen Anordnung der Unterbringung nicht "in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB" mit der Begründung absehen, diese Maßregel sei für den heroinabhängigen Angeklagten nicht geeignet, weil die Entziehungsanstalten von ihrer Konzeption her auf Alkohol-und Tablettenabhängige mit einer günstigen Prognose ausgerichtet und geeignet seien, nicht jedoch für Betäubungsmittelabhängige. Gemäß S 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts ein Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 36, 199, 200). Für Überlegungen, wie sie das Landgericht angestellt hat, ist danach kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben solche Gesichtspunkte, die unabhängig von

der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitszustellen" (BGHSt 36, 199, 201 m.w.N.).

Maier Niemöller Gollwitzer Bode Streck