Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 28.04.1993 – 2 StR 166/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. April 1993
in der Strafsache
gegen 1. Egbert Fritz Frank AED . seboren am MR. GEB 1956 in Cam. zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
2. Michael Be . geboren am WM. « 1966 in
SEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten AB wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Anders und die Revision des Angeklagten Ber werden verworfen.
Der Angeklagte BEE hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten Breuer gegen diese Entscheidung ist insgesamt, die Revision des Angeklagten Anders lediglich zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPo. \
AR
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten AB kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht in rechtlich bedenklicher Weise Vorstrafen zu Lasten dieses Angeklagten
verwertet hat.
Die Strafkammer führt im Rahmen der Strafzumessung Aus:
"Er (der Angeklagte) ist zudem in nicht unerheblichem Maße vorbestraft. Die langjährige Haft-
strafe, die er in der ehemaligen DDR ZU verbüßen hatte, hat er sich jedenfalls nicht hinreichend
zur Warnung dienen lassen;
Diese Bewertung stützt das Landgericht indessen auf unzureichende Feststellungen. ES teilt nur mit, daß der Angeklagte insgesamt wegen einer Vielzahl von Delikten wie Diebstahl, Körperverletzung, Republikflucht und "asozialem Verhalten" in der ehemaligen DDR in verschiedenen Haftanstalten inhaftiert gewesen sei (UA S. 5).
Diese pauschalen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die gebotene Prüfung, ob das Landgericht die Vorstrafen und die Inhaftierung des Angeklagten ZU Recht als bestimmenden Straferschwerungsgrund ansehen durfte. Denn frühere Bestrafungen durch Gerichte der DDR sind nicht ohne weiteres ein Indiz für eine höhere Schuld des Angeklagten in dem jetzt zu beurteilenden Fall oder für die Notwendigkeit, stärker auf ihn einzuwirken (vgl. BGH, Beschl. Vv.
6. November 1991 - 5 StR 324/91; BGHR StGB § 46 II Vorleben 16).
FL
Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Verurteilungen gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstießen, wie das bei einer Bestrafung wegen Republikflucht der Fall ist.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, daß bei derartigen Verurteilungen die Mißachtung der Warnfunktion, die von einer langjährigen Haftstrafe ausgehe, strafschärfend bewertet werden dürfe.
Die Verbüßung einer Strafe wegen Republikflucht kann sogar zu einer milderen Bestrafung führen (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Vorleben 6).
Jähnke Theune Niemöller Bode . Streck