Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 22.04.1993 – 4 StR 55/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
22. April 1993 in der Strafsache
gegen
Klaus-Peter EEE aus ACER , geboren am ] 1964 in x EEEE , zur Zeit in Sicherungsverwahrung untergebracht,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines widerstandsunfähigen
LI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1993, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE zu: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines widerstandsunfähigen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig hat es - erneut - seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verfahrensbeschwerden und die den Schuldspruch betreffende Sachrüge betrifft, wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 1993 zutreffend ausgeführt hat.
Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob bei dem Angeklagten nicht eine schwere andere seelische Abartigkeit (5 21 StGB i.Verb.m. § 20 StGB) im Sinne einer Triebanomalie vorliegt, obwohl sie sich aufgrund entsprechender Auffälligkeiten im Vorleben des Angeklagten dazu hätte veranlaßt sehen müssen. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt die Strafkammer - sachverständig beraten - aus: "Anhaltspunkte dafür, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen - nach seinen eigenen Angaben - 'regelmäßigen Haschischkonsums in der JVA' gemäß 5 20 StGB ausgeschlossen oder gemäß S 21 StGB erheblich vermindert gewesen wäre, sind nicht vorhanden: Aufgrund seiner Erkenntnisse in der Hauptverhandlung hat Prof. Dr. med. Dr. phil. Paul BB ... einen solchen, die Bewußtseinstätigkeit beeinträchtigenden Drogenrausch bei dem Angeklagten an dem fraglichen Abend ausgeschlossen." Im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung heißt es im Urteil: "Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten offenbart einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, nämlich Sexualtaten. Sämtlichen bisher dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ist gemeinsam, daß sie sich gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Opfer richteten. In allen abgeurteilten Fällen nötigte er seine Opfer, sexuelle Handlungen durch ihn
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an sich zu dulden, wobei er Messer und Fesselung- bzw. Knebelung benutzte, um ihren Widerstand zu brechen. Auch lassen alle Verurteilungen eine deutliche Fixierung des Angeklagten auf das Gesäß seiner Opfer erkennen. Seine Straftaten sind für die Gefährlichkeit des Angeklagten symptomatisch."
2. Diese Erwägungen reichen zur Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten - für ihren gänzlichen Ausschluß gibt es keine Anhaltspunkte - nicht aus. Die Strafkammer hätte sich in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Art und Weise damit auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten bei Tatbegehung nicht eine "schwere andere seelische Abartigkeit" vorlag.
a) Diese kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22 m.w.N.; zuletzt Beschluß des Senats NStZ 1993, 181) in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Ausrichtung - derart ausgeprägt ist, daß ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69 m.w.N. und 1990, 119,
b) Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorstrafen des Angeklagten als auch die Persönlichkeitsbewertung des Angeklagten durch die Strafkammer im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlaß. Aus den Feststellungen ergibt sich folgendes:
Bereits im Alter von 15 Jahren fiel der Angeklagte dadurch auf, daß er einem zwölfjährigen Mädchen durch die Kleidung an das nackte Gesäß griff und das Kind bei anderer Gelegenheit unter Bedrohung mit einem Messer aufforderte, alles zu machen, was er wolle. In dem gleichen Zeitraum führte er bei einem neunjährigen Mädchen, nachdem er es wiederum mit einem Messer bedroht hatte, einen spitzen Gegenstand in den After ein und "stocherte" darin herum. Auch verging er sich an einem sechsjährigen Mädchen in der Weise, daß er ihm das nackte Gesäß streichelte. Einige Zeit später schlug er einem neunjährigen Mädchen mehrmals kräftig mit einer Hundeleine auf das Gesäß.
Nach Aburteilung dieser Taten wurde er zwei Jahre später erneut massiv einschlägig straffällig. Er fesselte und knebelte ein dreizehnjähriges Mädchen und steckte ihm eine glimmende Zigarettenkippe sowie ein Holzstöckchen in den After. Anschließend drückte er nochmals eine brennende Zigarette in der Aftergegend gegen den Körper des Mädchens,
hielt ein brennendes Feuerzeug in dessen Aftergegend und manipulierte bei seinem Opfer an Scheide und After. Diese Mißhandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von etwa
45 Minuten.
Nach Aburteilung und vollständiger Strafverbüßung machte er sich, und zwar bereits sechs Wochen nach seiner Entlassung, erneut strafbar, indem er ein achtzehnjähriges Mädchen überfiel, es fesselte und ihm unter anderem mehrere Schläge auf das nackte Gesäß versetzte.
Nach Verbüßung von drei Jahren Jugendstrafe wurde der Angeklagte wieder, diesmal vier Monate nach seiner Entlassung, einschlägig straffällig, indem er einen dreizehnjährigen Jungen unter Anwendung von Gewalt sexuell zu mißbrauchen versuchte.
c) Angesichts dieser Auffälligkeiten und der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte sich an seinem - zuvor von ihm gefesselten und geknebelten - Zellengenossen in der Weise verging, daß er unter anderem an dessen After manipulierte, einen Handfegerstiel einführte und versuchte, den Analverkehr mit ihm zu vollziehen, hätte die Strafkammer die Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Wege einer Ganzheitsbetrachtung nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Drogenkonsums, sondern auch unter dem des Vorliegens einer Störung des Sexualtriebs prüfen müssen, zumal sie in ihren Ausführungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung eindeutig von einem entsprechenden "Hang" des Angeklagten zu Manipulationen in der Analregion,
gepaart mit dem Merkmal der "Rücksichtslosigkeit" und damit einer sadistischen Komponente, ausgeht.
3. Da die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit in der dargelegten Weise lückenhaft sind, kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Aufhebung umfaßt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die nunmehr entscheidende Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und bei der Neufestsetzung der Strafe die Voraussetzungen dieser Maßre-
gel nicht mehr vorliegen,
4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (5 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO). In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (5 63 StGB), allein oder neben der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, zu untersuchen sein (vgl. § 72 StGB). Die Strafkammer wird schließlich auch zu erwägen haben, ob sie zur Entscheidung dieser Fragen der sachkundigen
Hilfe eines Sachverständigen bedarf,
der auf dem hier maß-
geblichen Gebiet über besondere Fachkenntnisse verfügt.
Salger Steindorf Tolksdorf
Maatz Tepperwien
IL