Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.04.1993 – 2 StR 171/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. April 1993

in der Strafsache

gegen

Lhamine H EEE aus Co. seboren am MR. 1958 in MER (A1GEE), zur Zeit in Untersuchunghaft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte während eines Streits in dem Zimmer eines Asylantenheimes mit einem scharfkantigen Gegenstand viermal auf seine Ehefrau ein und fügte ihr dabei Wunden in Höhe des linken Schulterblattes, im Bereich des linken Unterarms und an der rechten Brust zu. Der Angeklagte hielt die der Frau zugefügten Wunden für ausreichend, um ihren Tod herbeizuführen. Nach der Tat verließ er das Zimmer, verschloß die Tür und begab sich auf

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einen nahegelegenen Spielplatz, wo er seinem Zimmernachbarn den Schlüssel übergab und ihn bat, er möge sich um seine Frau kümmern, die noch im Zimmer sei.

Durch den Stich in den Rücken erlitt die Frau einen Pneumothorax sowie einen leichten Haematothorax.

Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz mit der Begründung bejaht, alle Stiche seien mit erheblicher körperlicher Gewalt geführt worden; sie hätten im Hinblick auf instinktive Abwehrbewegungen des Opfers erfahrungsgemäß nicht genau plaziert werden können und seien für sich geeignet, tödliche Folgen nach sich zu ziehen.

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB durch Aufgabe der Tat liege nicht vor, weil zumindest jeder der gegen den Oberkörper der Geschädigten geführten Stiche für sich gesehen geeignet gewesen sei, den Tod des Opfers herbeizuführen (UA S. 14),

Dieser Bewertung begegnen durchgreifende rechtliche

Bedenken.

Bereits die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes erscheint im Hinblick darauf, daß die Tatwaffe nicht bekannt ist und das Landgericht keine Feststellungen über die Tiefe der Stiche und den Tathergang im einzelnen getroffen hat, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Bei dem angetrunkenen Angeklagten durfte aus der Gefährlichkeit des Angriffs

allein nicht auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 1, 7, 9, 12, 23, 24).

Rechtsfehlerhaft ist vor allem auch die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch.

Das Landgericht hat nicht dargelegt, worauf es seine Feststellung stützt, der Angeklagte habe die der Geschädigten zugefügten Wunden für ausreichend gehalten, den Tod herbeizuführen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu dieser Frage zutreffend ausgeführt:

"Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht (UA S. 11), und seine in den Urteilsgründen mitgeteilten Briefe mit Äußerungen zum Tatgeschehen (UA S. 7-10) geben keinen Aufschluß darüber, ob er nach dem Zustechen davon ausging oder es zumindest für möglich hielt, seine Frau könne an den Verletzungen sterben. Allein aus Anzahl und Lage der Stiche konnte der Tatrichter keine verläßlichen Schlußfolgerungen auf das Vorstellungsbild des Beschwerdeführers ziehen, da die Verletzungen nicht so schwerwiegend waren, daß sich die Möglichkeit eines Todeseintritts geradezu aufdrängte. Tatsächlich führten die Stichverletzungen zu keiner akuten Lebensgefahr (UA S. 13) und dem Urteil läßt sich in diesem Zusammenhang auch

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nicht entnehmen, ob der Angeklagte, der auf seine Frau im Streit eingestochen hatte, überhaupt bemerkt hatte, wo seine Frau im einzelnen getroffen worden war. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers spricht eher gegen die Annahme, er sei davon ausgegangen oder habe mit der Möglichkeit gerechnet, seine Frau tödlich verletzt zu haben. Daß er nach dem Verlassen des Zimmers dessen Tür abschloß, kann darauf hindeuten, daß der Beschwerdeführer ein Weglaufen seiner Frau verhindern wollte, sie also noch für bewegungsfähig hielt. Der den Eheleuten SB gegebene Hinweis, sich um seine Frau zu kümmern (UA

S, 5), kann seinen Grund darin gehabt haben, daß der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, seine Frau nicht so schwer verletzt zu haben, als daß ihr nicht mehr geholfen werden könnte. Auch das spräche gegen das vom Tatrichter festgestellte Vorstellungsbild des Beschwerdeführers nach der letzten Ausführungshandlung. Es ist rechtsfehlerhaft, daß sich das Landgericht mit diesen sich aufdrängenden Fragen nicht auseinan-

dergesetzt hat."

Jähnke Theune Gollwitzer RiBGH Detter ist infolge Urlaubs gehindert, seine Streck

Unterschrift beizufügen Jähnke