Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.04.1993 – 4 StR 143/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

\ J

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. April 1993 in der Strafsache

gegen

Frank ED us MEER. Sort senoren am EEE 1965. zur zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. November 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betrug und Computerbetrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-

vision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen

Rechts. Darüber hinaus erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und mithin unzulässig.

2. Die Sachrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Strafkammer hat "für die Tat 2. £" eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA 17), obwohl es insoweit an einem Schuldspruch fehlt. Andererseits hat sie es unterlassen, im Fall II. 1. Buchst. h) der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das Fehlen der Einzelstrafe beschwert den Angeklagten zwar nicht. Gleichwohl muß die Festsetzung der Einzelstrafe nachgeholt werden; das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen ( BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92 m.w.N.). Damit kann es hier aber nicht sein Bewenden haben. Denn im Hinblick auf die zu Unrecht festgesetzte Einzelstrafe einerseits und die unterbliebene Einzelstraffestsetzung andererseits vermag der Senat nicht zweifelsfrei zu beurteilen, ob die übrigen Einzelstrafen den ihnen entsprechenden Taten richtig zugeordnet worden sind. Dies hat die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

3. Das neu erkennende Tatgericht wird näher zu prüfen haben, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 64 Rdn. 7).

a

Der Umstand, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Anordnung dieser Maßregel durch den neuen Tatrichter nicht entgegen; das Verschlechterungsverbot ist nicht berührt (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).

4. Infolge der Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden.

Steindorf Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien