Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 20.04.1993 – 1 StR 163/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. April 1993 in der Strafsache
gegen
Walter SED aus PER. geboren am EEE 1943 in > u m
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Tatopfer ist nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer die am 6. Juli 1977 geborene Tochter Isabel des Angeklagten, die Nebenklägerin. Mit seiner Revision (vgl. die Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts PIE von 22. Dezember 1992 und des Rechtsanwalts Berlinghof vom 29. Dezember 1992) rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
"Die Verfahrensbeschwerden I. 1. und 2. der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts PER müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
wie die Revision zutreffend rügt, liegt ein Verstoß gegen die SS 230 Abs. 1, 247, 338 Nr. 5 stpo darin, daß der Vorsitzende sowohl in der Sitzung am 23. September 1992 als auch in derjenigen am 07. Oktober 1992 die Zeugin Isabel fi entließ, bevor er den nach § 247 StPo aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten wieder in den Saal rief und ihn über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtete.
Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß
§ 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGH NStZ 1986, 133; 1987, 335 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß 5 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das
16. Lebensjahr wie hier noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß S 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGH aaO sowie BGH StV 1991, 451).
Da der unbedingte Revisionsgrund des S 338 Nr. 5 StPO durchgreift, bedarf es keiner Prüfung, ob das Urteil auf den dargelegten Verfahrensfehlern beruht.
Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision kommt es nicht mehr an. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß die Auffassung der Revision zutrifft, der rechtliche Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe sei verjährt."
Maul Foth Granderath
Brüning Wahl