Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.04.1993 – 1 StR 146/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. April 1993 in der Strafsache

gegen

Tuncay D EEE zus von im ABER Tenoren am GEN 196: ir CE SER (TEEN) .

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. November 1992 geändert

a) im Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis;

b) im Strafausspruch dahin, daß die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen "sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-

laubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hat die Strafkammer im Fall II 4 der Urteilsgründe zu Unrecht Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen. Vielmehr liegt, da nach den Feststellungen der Angeklagte das zu liefernde Rauschgift in seinem Pkw zu dem vereinbarten Treffpunkt transportiert hat, Tateinheit (5 52 StGB) vor.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Einer Aufhebung der Gesanmtstrafe bedarf es nicht: Angesichts des fortbestehenden Unrechts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen, deren Summe immer noch acht Jahre und vier Monate beträgt, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei richtiger Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben.

Maul Foth Granderath

Brüning Wahl