Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.04.1993 – 5 StR 176/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 176/93 (alt: 5 StR 25/92)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. April 1993 in der Strafsache gegen
Wilhelm Karl Heinrich Bi iEEEEEEEERNED
aus Hein. dort geboren am &. EEE 1957,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 25. März 1993, zu dem der Generalbundesanwalt noch nicht Stellung nehmen konnte, bemerkt der Senat:
Teilrechtskraft steht ergänzenden Feststellungen des neu entscheidenden Tatrichters nicht entgegen. Ergänzende Feststellungen dürfen lediglich nicht im Widerspruch zu bindend gewordenen Feststellungen stehen. Einen solchen Widerspruch sieht der Senat hier nicht: Auch der neu entscheidende Tatrichter geht von einer Affekttat aus. Er sieht jedoch - anders als der frühere Tatrichter, der sich mit dieser Frage gar nicht befaßt hatte -, daß bei der vorliegenden Tat ebenso wie bei den früheren Taten sadistische Verhaltensimpulse mitgewirkt haben (UA S. 18). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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