Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.04.1993 – 3 StR 86/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 86/93
vom
7. April 1993 in der Strafsache
gegen
Stephan Norbert S EEE , geboren am EEE ZEN — — 2
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
zp
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 1992 dahin abgeändert, daß er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatzeit seit Anfang 1992) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren im übrigen eingestellt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die - weiteren - Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dazu dargelegten Gründen insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, als
der Angeklagte für den Tatzeitraum seit Anfang 1992 wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der die Einsatzstrafe bildenden Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zwölf weiteren, in der Zeit von September bis Dezember 1991 begangenen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten kann hingegen wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht aufrechterhalten bleiben.
Verurteilt ein Tatgericht wegen mehrerer materiellrechtlich selbständiger Straftaten, die in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort und Zeit noch sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR StPO S 200 I 1 Tat 1). Ein solcher Fall liegt vor, soweit der Angeklagte für den Zeitraum von September bis Dezember 1991 wegen zwölf Taten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen worden ist. Diese Verurteilung geht auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf eines fortgesetzten, im Sommer 1991 begonnenen Vergehens nach S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zurück. Dessen Einzelakte sind aber für die fragliche Zeit bis Ende Dezember 1991 in der Anklageschrift lediglich damit gekennzeichnet, daß der Angeklagte bei zehn bis fünfzehn nicht näher beschriebenen Gelegenheiten Heroin in Mengen bis zu einem Gramm und bei zwei bis drei weiteren Gelegenheiten jeweils ein Gramm Amphetamin an
zwei - bekannte - Abnehmer verkauft habe. Ob die zwölf abgeurteilten Einzelfälle des Ankaufs und des teilweise erfolgten gewinnbringenden Weiterverkaufs von Heroin (und nicht auch von Amphetamin) in der Zeit von September bis Dezember 1991 mit den in der Anklageschrift bezeichneten Teilakten zumindest zum Teil identisch und daher von der Anklage erfaßt sind, läßt sich, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, mangels ausreichender Konkretisierung nicht feststellen. Das daraus folgende Verfahrenshindernis fehlender Anklage zwingt zur Teileinstellung des Verfahrens. Damit entfällt auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
Der Senat schließt aus, daß die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe von der von der Verfahrenseinstellung betroffenen Verurteilung wegen der
zwölf weiteren, ihrem Gewicht nach weniger bedeutenden Fälle des Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Sie kann daher als selbständige Strafe bestehen bleiben.
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