Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.04.1993 – 3 StR 104/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 104/93
vom
7. April 1993
in der Strafsache
gegen
Selahattin T ED cu: EEE Seboren am OEEEEEEEEEEED :: vamm-kemmm (Türkei),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. auf dessen Antrag, am 7. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. November 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügte er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
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Das Landgericht hat eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt und hierzu ausgeführt: "§ 56 Abs. 2 StGB setzt insoweit voraus, daß in der Person des Verurteilten und in der Tat besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen können. Die Kammer konnte aber keine besonderen Umstände in der Person des Angeklagten und in der Tat feststellen, die es rechtfertigen würden, die ein Jahr übersteigende Strafe noch zur Bewährung auszusetzen" (UA S. 20). Diese Formulierung läßt besorgen, daß es seiner Beurteilung den Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt hat, der vor dem Inkrafttreten des 23. StrÄndG gegolten hat. Nach der heute geltenden Fassung des § 56 Abs. 2 StGB kann bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen". Mit der Neufassung hat sich zwar an der bisherigen Auslegung dieser Vorschrift nichts geändert, weil der Gesetzgeber damit der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 10/2710 S. 10/11), doch kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei seiner Beurteilung einen dieser Auslegung nicht entsprechenden zu strengen Maßstab angelegt hat. Es ist insbesondere unklar, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann
und daß es nicht erforderlich ist, daß jeweils in der Tat sowie - getrennt davon - in der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2
Gesamtwürdigung 1, 2 m.w.Nachw.).
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