Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 31.03.1993 – 2 StR 125/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 125/93 Kossch vom 31. März 1993
in der Strafsache
gegen
Detlef Dieter Gerhard H EEE zus KB, seboren am. ED 1953 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
SL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB auseinandergesetzt (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB S 64 Ablehnung 8).
Der Angeklagte beging die ihm angelastete Tat im Zustand alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit. Er spricht seit seinem 16. Lebensjahr im Übermaß dem Alkohl zu. Verschiedene Entziehungskuren blieben ohne nachhaltigen Erfolg. Unter Alkoholeinfluß beging der Angeklagte mehrfach erhebliche Straftaten (UA S. 3).
Strafaussetzung zur Bewährung hat ihm das Landgericht versagt, weil seine Persönlichkeitsstruktur mit Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß in Verbindung mit dem starken Sexualtrieb befürchten lasse, daß es ohne die Strafverbüßung bald zu erneuten sexuellen Entgleisungen kommen werde.
Das Landgericht hält es deshalb für wünschenswert, den Angeklagten in absehbarer Zeit zu einer stationären Alkoholentziehungskur zu bringen (UA S. 10).
5%
Da nicht auszuschließen ist, daß die Nichterörterung der Unterbringung nach 5 64 StGB den Strafausspruch beeinflußt hat, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7; BGH, Beschl. v.
30. September 1992 - 2 StR 412/92).
Maier Theune RiBGH Gollwitzer kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen. Maier
Detter Bode