Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 30.03.1993 – 5 StR 48/93

5. Strafsenat

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5_StR 48/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. März 1993 in der Strafsache gegen

Achin DE aus ru. geboren am EEE 1937 in cr.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

60

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. August 1992 im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

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"wie die Revision zutreffend geltend macht, durfte das Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er 'während der Verhandlung ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten hinsichtlich der Lohnsteuerverkürzung und des Beitragsbetrugs erkennen ließ' (UA S. 113); denn diese Vorwürfe hat er bestritten (vgl. BGHR StGB 5 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5). Feststellungen dazu, der Angeklagte habe die Grenze einer zulässigen Verteidigung überschritten (vgl. BGH StV 1982, 418), lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Tatrichter auch die Einsatzstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung unter 'Berücksichtigung der gesamten Umstände' zugemessen hat

(UA S. 114), erfaßt der bezeichnete Rechtsfehler den Strafausspruch insgesamt; die weiteren von der Revision gegen ihn vorgebrachten Angriffe bedürfen deshalb keiner Erörterung."

Dem stimmt der Senat zu.

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