Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 30.03.1993 – 1 StR 56/93

1. Strafsenat

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62

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES _ URTEIL

vom

30. März 1993 in der Strafsache

gegen

Richard FÜ aus NEE. senoren ar En 1966 in FÜ.

wegen Raubes u.a.

6L

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

720

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes mit gefährlicher Körperverletzung" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den Angeklagten nicht des schweren Raubes schuldig gesprochen und demzufolge bei der Strafzumessung nicht den Strafrahmen des S 250 StGB angewandt hat.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, der betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe sich entschlossen, gemeinsam mit den anderen Tatbeteiligten dem Geschädigten ÖEEER sewaltsam Geld wegzunehmen, um sich Tabletten kaufen zu können. Im Laufe des tätlichen Angriffs gegen ÖEEEE nabe er eine auf dem Parkplatz zufällig herumliegende leere 1-Liter-Cola-Glasflasche ergriffen und EM auf den Kopf geschlagen. Dies reiche jedoch für eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, weil der Angeklagte die Flasche nicht bei sich geführt habe, um den Widerstand des Öl Aurch Gewalt zu verhindern; er habe "die Flasche nicht bewußt gebrauchsbereit bei sich" gehabt, als er sich dem Opfer näherte.

Diese Auffassung des Landgerichts ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt, fehlerhaft. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des S$S 250 Abs. i Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547; BGHR StGB S 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB $S 255 Konkurrenzen 2). Das Landgericht hätte daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilen müssen.

2a

Da weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des S§ 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage von schwerem Raub ausgegangen ist.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Gribbohm Ulsamer Granderath Brüning Beyer