Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.03.1993 – 3 StR 485/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 485/92

vom

24. März 1993 in der Strafsache

gegen

Antorio FEED aus IE. geboren am EEE WEEDin NEED (Italien).

wegen versuchten Mordes u.a.;

hier: Prozeßkostenhilfeanträg der Nebenklägerin

NYr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird

abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beanträgte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz ı Stpo, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat.

Auf diese Sachlage ist die Nebenklägerin durch Schreiben an ihren Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig hingewiesen worden.

Zschockelt Kutzer : Blauth Miebach Winkler