Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 24.03.1993 – 3 StR 27/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
24. März 1993 in der Strafsache
gegen
Sylvia F ED „aus IB dort geboren am
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iii aus GEM
als Verteidiger,
Justizangestellte NEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
N
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 10. September 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagten war zur Last gelegt worden, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in der Nacht zum 9. Juni 1991 ihren Ehemann durch Messerstiche vorsätzlich und rechtswidrig getötet zu haben. Das Bezirksgericht hat ihr Notwehr zugebilligt und sie vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte die alkoholisierte Angeklagte (BAK 1,9 %0, vgl. zur richtigen Berechnung bei Vorliegen einer Blutprobe BGHSt 37, 231, 237) mit ihrem ihr gegenüber wiederholt gewalttätigen Ehemann, einem früheren aktiven Boxer (BAK 2,2 %0), eine eskalierende Auseinandersetzung, "die innerhalb kürzester Zeit ablief, die letzte Phase in Sekundenschnelle" (UA S. 10). Der Ehemann hatte sie mit Fäusten zu Boden geschlagen, wahllos auf sie eingetreten und ihr angedroht, sie umzubringen. Die Angeklagte fürchtete um ihr Leben, erhob sich wieder und ergriff ein zufällig bereit
liegendes Messer, das sie zunächst nach unten richtete und dann vor ihrem Körper herumfuchtelte, um ihn abzuwehren, wobei der Angreifer eine Reihe oberflächlicher Schnittverletzungen erlitt. Da er gleichwohl weiter auf sie eindrang, versetzte sie ihm einen Stich in den Rücken, der einen Ast der Lungenschlagader traf und zum Tod durch Verbluten führte. "In der Situation dachte sie nicht daran, daß sie die in der Wohnung befindlichen Personen (vier Gäste), darunter zwei junge kräftige Männer, hätte zu Hilfe rufen können" (UA Ss. 9). Nach Auffassung des Bezirksgerichts ist dieses Unterlassen "der Angeklagten nicht vorwerfbar, zumal ihr nicht widerlegt werden kann, daß ihr in diesem Moment deren Anwesenheit nicht bewußt war" (UA S. 36).
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die enge Verbundenheit in der ehelichen Lebensgemeinschaft es gebietet, von mehreren Verteidigungsmöglichkeiten diejenige auszuwählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt, jedenfalls wenn der Angriff nur leichtere Körperverletzungen befürchten läßt (BGH GA 1969, 117; BGH NJW 1984, 986; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 53). Inwieweit dies auch unter den hier gegebenen Umständen eines massiven, als lebensbedrohlich empfundenen Angriffs gilt, kann offen bleiben. Denn durch den Zusammenhang der Urteilsgründe wird noch hinreichend deutlich, daß die Angeklagte, sofern sie danach die Grenzen der Notwehr überschritten hätte, nicht schuldhaft gehandelt haben würde, weil sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) mit dem Messer zugestochen und weniger gefährliche Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedacht hat. Das Bezirksgericht hat zwar den Schuldausschlie-
Bungsgrund des § 33 StGB nicht ausdrücklich angesprochen, aber die fehlende strafrechtliche Vorwerfbarkeit einer Notwehrüberschreitung der Sache nach aus diesem Grund verneint. Es hat hierzu festgestellt, daß die Angeklagte unter dem Eindruck der andauernden körperlichen Mißhandlungen, des früheren "krankenhausreif" Schlagens (UA S. 14) und der Drohungen, sie umzubringen, um ihr Leben fürchtete. Als es ihr trotz des Herumfuchtelns mit dem Messer nicht gelang, die Angriffe abzuwehren, und ihr die früher bei Tätlichkeiten ihres Ehemannes erlittenen erheblichen Verletzungen bewußt wurden, steigerte sich ihre Furcht in "panische Angst um ihr Leben", In dieser Situation dachte sie nicht daran, daß sie in der Wohnung befindliche Personen hätte zu Hilfe rufen können. Damit ist hinreichend belegt, daß die Angeklagte infolge Furcht im Sinne des § 33 StGB an mildere Verteidigungsmöglichkeiten nicht gedacht und deswegen jedenfalls ohne Schuld gehandelt hat.
zschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler