Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.03.1993 – 4 StR 79/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. März 1993 in der Strafsache
gegen
Aydin u EEE zus CHE. senoren an CE 1964 ir De (TÜRE) .
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ulupinar
wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. September 1992 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung erfolgreich. Im übrigen er-
weist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 1993 zutreffend dargelegt hat. Die Strafkammer geht zwar bei der Strafzumessung davon aus, daß für den Angeklagten sprechende Umstände nicht ersichtlich seien. Es ist aber nicht zu besorgen, daß sie das noch jugendliche Alter des Angeklagten in ihre Erwägungen nicht einbezogen hat.
Die Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht wie folgt begründet: "Zwar lebt der Angeklagte in geordneten Verhältnissen, aber es sind weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände ersichtlich, die eine günstige Prognose ausnahmsweise begründen und eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (8 56 Abs. 2 StGB)." Diese Begründung hält, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf Bedenken stößt bereits die unterlassene Trennung der Aussetzungsvoraussetzungen nach S 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Entscheidung hierüber sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (S 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wenn eine günstige Prognose gestellt wird, kann das Gericht nach $S 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung wird das angefochtene Urteil mit seiner insoweit formelhaften Begründung nicht gerecht.
Davon abgesehen läßt der Gebrauch des Wortes "ausnahmsweise" in bezug auf die Strafaussetzung nach S 56 Abs. 2 StGB besorgen, daß die Strafkammer sich von einer früheren, inzwischen geänderten Fassung der genannten Bestimmung hat leiten lassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB nicht derart sein müssen, daß sie dem Fall den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6). Auf der anderen Seite muß der Tatrichter bei seiner Wertung aber auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungsregel, daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt oder sie, wie im vorliegenden Falle, sogar erreicht (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1).
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Nach allem wird das Landgericht über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung in einer die Nachprüfung durch
das Revisionsgericht eröffnenden Weise neu zu entscheiden
haben. Maatz
Meyer-Goßner Steindorf Tepperwien
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