Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 23.03.1993 – 3 StR 106/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. März 1993

in der Strafsache

gegen

Klaus co OUEEEEED cu: TEEN SB, geboren am ED :: EEE,

wegen Diebstahls

2

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. September 1992 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der zu ihrer Begründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichte Schriftsatz nicht von dem Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius unterschrieben worden ist. Der pflichtverteidiger kann seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 142 Rän. 10, Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 142 Rän. 15). Ein Ausnahmefall im Sinne des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91 (Bestellung als amtlicher Vertreter) - liegt nicht vor. Der Pflichtverteidiger hat mit Schreiben vom 8. März 1993 mitgeteilt, er könne nicht nachvollziehen, weshalb er die Revisionsbegründungsschrift nicht unterzeichnet hat.

Die Sache ist entscheidungsreif. Denn der Pflichtverteidiger hat gegenüber der Bundesanwaltschaft auf fernmündliche Anfrage am 15. März 1993 erklärt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stellen zu wollen.

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