Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 17.05.1995 – 3 StR 45/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 45/95
vom
17. Mai 1995 in der Strafsache
gegen
Faruk KB aus VB. seboren am &. BB 1970 in KB (Türkei),
wegen versuchter Nötigung
Fa ug zo.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1995 gemäß SS 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1994 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der zu ihrer Begründung innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO eingereichte Schriftsatz nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt rg». sondern für diesen von seinem Sozius Rechtsanwalt Kg eo) unterschrieben worden ist. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen (Senatsbeschluß vom 23. März 1993 - 3 StR 106/93; BGH StV 1982, 213; Laufhütte in KK-StPO 3. Aufl. § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 142 Rdn. 15). Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich nicht daraus, daß die ursprünglich vom Angeklagten erteilte Vollmacht sich auch auf Rechtsanwalt Kg erstreckt hatte. Selbst ein Fortbestehen dieser Vollmacht unterstellt, wäre eine solche ohne Bedeutung, weil Rechtsanwalt KB von dieser gerade keinen Gebrauch machen wollte, sondern ausdrücklich in Vertretung des Pflichtverteidigers gehandelt hat (BGH StV 1981, 393).
Die Sache ist entscheidungsreif. Denn der Pflichtverteidiger hat gegenüber der Bundesanwaltschaft auf fernmündliche Anfrage am 21. Februar 1995 erklärt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stellen zu wollen.
Zschockelt Rissing-van Saan Blauth RiBGH Dr. Miebach kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterzeichnen. Zschockelt Kutzer