Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.03.1993 – 2 StR 67/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _ 67/93 Tyan FRI /DG vom 19. März 1993 in der Strafsache gegen

Süleyman S EEE ‚ in der Bundesrepublik Deutsch-

land ohne festen Wohnsitz, geboren am WB. ID 1962 in Ko@s-WE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandunfähigen u.a.

«

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 19. November 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1992 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe: Zu 1.:

Dem form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsamtrag war stattzugeben, weil den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft.

zu 2.:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln und wegen außerehelichen Beischlafs mit einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten für das Betäubungsmitteldelikt und drei Jahren für die Sexualstraftat. Der Bemessung der zuletzt genannten Strafe hat es den Regelstrafrahmen des S 179 Abs. 2 StGB zugrundegelegt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat entgegen S 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt, warum es die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall im Sinne des § 179 Abs. 2 letzter Teilsatz StGB angesehen hat. Dies war aber geboten, weil die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BGH StV 1990, 100). Der

Senat kann nicht ausschließen, daß der Rechtsfehler die Strafrahmenwahl und die Strafbemessung für das Sexualdelikt beeinflußt hat. Die für diese Straftat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben.

Bei der Bemessung der Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer dem Angeklagten angelastet, daß er die Sucht des drogenabhängigen Opfers besonders verwerflich ausgenutzt hat, wie auch die nachfolgende Straftat (das Sexualdelikt) beweise. Die damit hergestellte Verknüpfung der Zumessungserwägungen für beide Straftaten nötigt zur Aufhebung auch der dreimonatigen Einzelstrafe und damit des gesamten Strafausspruchs.

Theune Theune Gollwitzer

(für Dr. Jähnke, der wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht unter” schreiben kann)

Detter Bode