Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 17.03.1993 – 2 StR 623/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
2 StR 623/92 Dituniu pn von
17. März 1993
in der Strafsache gegen
Benediktus S EEE . seboren an MB. EEE :°953
in Rei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mp aus GEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten,
Justizassistentin > als Urkundsbeamtin, der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
EN
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 22. Juli 1992 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (in zwei tateinheitlichen Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge, ein Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei fehlerhaft abgelehnt worden, ist unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Annahme des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln". Der Angeklagte zündete in dem im Keller eines Wohnhauses gelegenen Schlafzimmer fast 1 1/2 1l eines Benzin-Öl-Gemischs an. Der Teppichboden in und vor dem Schlafzimmer sowie Teile des Mobiliars wurden in Brand gesetzt. Es bestand die naheliegende Gefahr, daß die Flammen über den Kellerraum hinaus auch die oberen Teile des Wohngebäudes ergreifen und die dort schlafenden Kinder und die Mutter eines der Tatopfer an Leib und Leben gefährden könnten. Gefahr drohte diesen Personen insbesondere wegen der dichten Rauch- und Qualmentwicklung, die bei Verbrennung des Benzin-Öl-Gemischs entstand. Diese vom Angeklagten vorausgesehenen Folgen waren für ihn weder kontrollierbar noch beherrschbar, zumal er den Tatort nach der Tat sofort verlassen wollte und auch verlassen hat. Damit hat der Angeklagte bei der Tötung ein Mittel eingesetzt, das in der konkreten Tatsituation das Leben einer Mehrzahl von Menschen gefährdete, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Hand hatte (BGH NJW 1985, 1477, 1478).
b) In diesem Zusammenhang rügt die Revision, die Feststellungen zu der Gemeingefährlichkeit des Tatmittels seien fehlerhaft, weil das Bezirksgericht zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schweren Brandstiftung angenommen habe. Dies sei schon deshalb nicht zulässig gewesen, da vor Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft den "Tatteil der schweren Brandstiftung gemäß $S 154 a StPO" ausgeschieden habe.
Die Rüge greift nicht durch. Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten Mord, unter anderem begangen mit gemeingefährlichen Mitteln, vor. Das Tatgericht war deshalb nicht gehindert, alle möglicherweise dieses Mordmerkmal ausfüllenden Tatumstände zur Bewertung des Tötungsdelikts heranzuziehen, da diese Gegenstand des Verfahrens blieben (vgl. auch BGH NStZ 1987, 134 m. Anm. Rieß).
II. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.
1. Bei der Strafzumessung hat das Bezirksgericht zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgeführt, er habe tateinheitlich ein weiteres schweres Verbrechen (35 306 StGB) begangen, das nur deswegen nicht besonders in Erscheinung trete, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit eingestellt habe (§ 154 a StPO).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Strafzumessungserwägung mangels ausreichender Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung sachlich-rechtlich fehlerhaft ist oder ob ihr wegen unterlassenen Hinweises auf die Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffes ein Verfahrensverstoß zugrunde liegt. Der Senat schließt auf jeden Fall aus, daß die verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf die gesamten Tatumstände und die übrigen Strafzumessungserwägungen auf diesem möglichen Rechtsfehler beruht.
2. Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, daß der Angeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984
- 1 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und Schmerzen verbunden gewesen ist. Zwar hat das Tatgericht das Mordmerkmal "grausam" verneint, weil ihm Zweifel geblieben sind, ob das Handeln des Angeklagten einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entsprang und davon bestimmt wurde. Hierdurch war eS jedoch nicht gehindert, die vorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu Lasten des Angeklagten zu werten.
3. Auch die Erwägung, daß der Angeklagte seine besondere Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse am Tatort eingesetzt habe, um in einer Art und Weise den Angriff gegen die beiden ahnungslosen Opfer führen zu können, daß sie keinerlei Chance einer Gegenwehr hatten, ist frei von Rechtsfehlern. Sie steht nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, mit denen das Mordmerkmal der Heimtücke verneint wurde. Da der Angeklagte mit Gegenwehr rechnete, konnte sich das Bezirksgericht zwar nicht die zweifelsfreie Überzeugung verschaffen, daß er subjektiv in dem Bewußtsein handelte, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dem steht jedoch nicht entgegen, daß sich der Angeklagte den objektiven Umstand seines Vertrautseins mit den räumlichen Ver-
hältnissen am Tatort dafür zunutze machte, die Tatopfer so anzugreifen, daß ihnen Gegenwehr nicht möglich war.
Theune Theune Gollwitzer (für Dr. Jähnke, der wegen
urlaubsbedingter Abwesenheit
nicht unterschreiben kann)
Detter Bode