Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.03.1993 – 4 StR 65/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. März 1993 in der Strafsache
gegen
Manfred ı CE cu: PD EEE, seboren am EEE 1955 ir SEE, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung
SH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. November 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
II. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den Regelstrafrahmen des S 178 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und dazu
lediglich ausgeführt: "Ein minder schwerer Fall gemäß S 178 Abs. 2 StGB liegt nach den gesamten Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vor."
1. Diese formelhafte Begründung reicht zur Ablehnung des Ausnahmestrafrahmens nicht aus. Sie ermöglicht dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 29, 97, 98 £;: BGH GA 1986, 120; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1). Ob die Strafkammer eine derartige Gesamtwürdigung vorgenommen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
2. Eine umfassende Würdigung aller den Angeklagten beund entlastenden Umstände war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine solche ausdrückliche Prüfung kann nur dann unterbleiben, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend oder gar abwegig erscheinen lassen, daß die Verneinung des minder
schweren Falles auf der Hand liegt (vgl. BGHR StGB vor
§ 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Den straferschwerenden Umständen, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten, die aber nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, stehen eine Reihe von Milderungsgründen gegenüber: Der Angeklagte hat ein Geständnis abgelegt, das eine erneute Vernehmung der Geschädigten entbehrlich machte. Das Maß der angewendeten Gewalt war gering. Die Strafe hat auf den in geordneten Verhältnissen lebenden Angeklagten und seine Familie erhebliche Auswirkungen, nämlich den Verlust des von ihm aufgebauten Fliesengeschäfts, seiner Existenzgrundlage. Dazu war die besondere Strafempfindlichkeit des Angeklagten, der bisher keine Strafhaft verbüßen mußte, zu bedenken. Schließlich war zu berücksichtigen, daß er aus Mitleid von seinem Opfer abgelassen hat (UA 8, 11).
Bei diesen Gegebenheiten konnte nur unter Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände unter Annahme eines minder schweren Falls eine mildere Strafe verhängt hätte, sind der Strafausspruch und der damit zusammenhängende Maßregelausspruch aufzuheben.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe "die Tat an einem einsam gelegenen Ort durchgeführt, wo für die Zeugin DEM kaum eine Möglichkeit bestand, von Dritten Hilfe zu bekommen" (UA 13), begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 46 Rdn. 45 a m.w.N.).
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des S 69 StGB bedarf einer genaueren Begründung. Eine bloße Ausnutzung der durch eine vorausgegangene Fahrt entstandenen Lage reicht nicht aus (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Dreher/Tröndle 46. Aufl. StGB $S 69 Rdn. 3 i.Verb.m. § 44 Rän. 6).
Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien