Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.03.1993 – 4 StR 84/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. März 1993 in der Strafsache

gegen

Gabrieı m OMMMMEEMEEE - = GEM aus AA

dort geboren am nn] 1965, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. November 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Den nach Verkündung des Urteils vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht hat seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 angefochten und zugleich Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidigerin im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Dafür, daß der Angeklagte sich der Tragweite dieser Erklärung, deren Niederschrift ihm gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1, 3 StPO vorgelesen und von ihm genehmigt wurde, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewußt gewesen sein könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 23 ff

m.w.N.), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigerin vom

5. März 1993 sind sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können, nicht ersichtlich; insbesondere hatte der Angeklagte nach den dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Richter die Gelegenheit zur vorherigen Besprechung mit seiner Verteidigerin, die er auch nutzte.

Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1992 - 4 StR 33/92 m.w.N.).

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien