Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.02.1992 – 4 StR 33/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ma
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 33/92
vom 21. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Klaus Ko zus DB, geboren am ED 12: in ram.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 25. November 1991 und der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam
(Ss 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.). Daß der Angeklagte sich, wie er nunmehr behauptet, nach Verkündung des Urteils in einem starken Erregungszustand befunden hat, der seine Verhandlungsfähigkeit in Frage stellte, kann ebenso ausgeschlossen werden wie seine weitere Behauptung, er sei über die rechtliche Tragweite eines Rechtsmittelverzichts nicht informiert worden. Der Angeklagte hat sich, wie
den dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Berufsrichter, aber auch dem Schreiben seines damaligen Verteidigers vom 17. Dezember 1991 zu entnehmen ist, eingehend mit seinem Rechtsbeistand über die Frage des Rechtsmittelverzichts beraten. Erst danach wurde der Rechtsmittelverzicht protokolliert und dem Angeklagten vorgelesen. Der Vorsitzende Richter wies den Angeklagten ausdrücklich darauf hin, daß damit das Urteil für ihn "endgültig" werde. Erst hiernach erfolgte die Genehmigung des protokollierten Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten und seinen Verteidiger. Anzeichen für eine besondere Erregung des Angeklagten haben die Verfahrensbeteiligten nicht festgestellt. .
Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; BGH NStZ 1983, 280, 281).
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf£f Tolksdorf