Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.03.1993 – 4 StR 62/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. März 1993 in der Strafsache

gegen

1. Georgios MÜHE . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1965 ir AM (CE. zur

Zeit in Haft,

2. Dimitrios T ED aus HEEB-< TU, geboren am EEE 1965 ir. ram (CE ,

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1993 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten EEE ira im Fall 12 der Urteilsgründe gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten EEE wird Gas Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte EEE Ges Bandendiebstahls in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen, des Diebstahls in 33 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Täateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Vortäuschens einer Straftat, des versuchten Betrugs und der

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Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklag-

ten TE und die Revision des

Angeklagten ME werden verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten Ma hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Revision des Angeklagten EEE nimmt der Senat im Fall 12 der Urteilsgründe den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Herabsetzung der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Einer Zurückverweisung der Sache aus diesem Grund bedarf es nicht. Da die Strafkammer diese Tat rechtsfehlerfrei als besonders schweren Fall des Diebstahls bewertet hat, setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO mit drei Monaten in Höhe

der gesetzlich niedrigsten Strafe (S 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) fest.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird - wie auch die Anordnung der Maßregel nach SS 69, 69 a StGB - davon nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht aus den Einzelstrafen von fast 64 Jahren auf eine noch niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten EEE auf (s 349 Abs. 2 stpo).

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten “EEE von 8. März 1993 hat vorgelegen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf£f Tepperwien