Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.03.1993 – 5 StR 705/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR 705/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen
1. Serafettin vB zu: HB. geboren am EEE 1943 in sup (Türkei),
2. Ibrehim > a au: : u. geboren am EB 195: in up (Türkei),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Y ira das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1991 nach S 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Yildirim und die Revision des Angeklagten Albayrak gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe zul)
Das Landgericht hat den Angeklagten YB wesen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe von vier-
zehn Jahren und sechs Monaten) und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß das im Fall 2 unentgeltlich abgegebene Heroin aus derjenigen Heroinmenge stammte, die der Angeklagte im Fall 1 mit Gewinnerzielungsabsicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte. Deshalb wird der Unrechtsgehalt der zweiten Tat von demjenigen der ersten mitumfaßt. Eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln ist daher ausgeschlossen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf die wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten bleibt dies ohne Auswirkung.
HC
Für die Kostenentscheidung bleibt dieser geringe Teil-
erfolg der Revision des Angeklagten YB ohne Bedeutung.
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