Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 09.03.1993 – 5 StR 1/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 _ StR 1/93 URTEIL
vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen
Werner Heinz H HE zu: nu. geboren am EEE :°3: in si (Polen) ,
wegen sexueller Nötigung u.a.
u7
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms
Dr. Schäfer
Häger
Basdorf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GB in der verhandiung, Richter am Kammergericht bei der verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ii in ser Verhandlung
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin EEE nr
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
u7
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. September 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; es hat au-Berdem angeordnet, den Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Verfolgung der Tat als Körperverletzung steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Der erforderliche Strafantrag der Nebenklägerin liegt in der von der amtsvormundschaftlichen Vertreterin unterschriebenen Strafanzeige (vgl. BGHR StPO § 158 Abs. 2 Formerfordernis 2).
II. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Eine Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO ist nicht vorgesehen. Auf das Fehlen der Entbindung von einer nicht ihn schützenden ärztlichen Schweigepflicht kann der Angeklagte sich grundsätzlich nicht berufen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 53 Rdnr. 6, 44; Pelchen in KK,
2. Aufl. 8 53 Rdnr. 6, 9; jeweils m.w.N.).
2. Das Landgericht, das sich von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Zeugin 1 überzeugt hat, hat ohne Rechtsfehler von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen. Ein Beweisamtrag ist hierzu nicht gestellt worden. Angesichts der Vernehmung des behandelnden Arztes und der weiteren für das Aussageverhalten der Zeuginnen bedeutsamen Umstände, die das Landgericht erwogen hat, drängte sich ein weitergehender Aufklärungsversuch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht auf (S 244 Abs. 2 StPo).
III.
Der Schuldspruch hält entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte suchte die mit ihm aus gemeinsamem Aufenthalt im Landeskrankenhaus bekannten, geistig und körperlich erheblich be-
hinderten Zeuginnen OP und DB in deren
Wohnung auf, um sich an der Nebenklägerin Lu ge-
schlechtlich zu befriedigen. Er 209g diese in deren Schlafzimmer und befahl ihr, sich auszuziehen, was sie aus Angst vor dem Angeklagten tat. Der Angeklagte schloß die Zimmertür ab, um die Nebenklägerin am Weglaufen zu hindern und sie seinen sexuellen Wünschen gefügig zu machen. Er cremte Scheide und After der Nebenklägerin ein. Sie mußte sich bäuchlings auf das Bett legen. Der Angeklagte führte sein Glied in ihren After ein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen laut: "Aua aua, laß das sein". Spätestens damit brachte sie zum Ausdruck, mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden zu sein. Gleichwohl führte der Angeklagte den Analverkehr weiter aus und fügte der Nebenklägerin dabei eine blutende Wunde zu.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung.
Angesichts der - dem Angeklagten bekannten - durch eine erhebliche geistige und körperliche Behinderung geprägten Persönlichkeitsstruktur der Nebenklägerin lag im Hineinziehen der Nebenklägerin in das Zimmer und dem Verschließen der Zimmertür eine nicht nur unerhebliche körperliche Kraftentfaltung. Sie stellte sich für die Nebenklägerin nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang dar, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und ihm zu Willen zu sein (vgl. BGHR StGB 5 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 10; Gewalt 2, 3, 4, 8). Dem Zusammenhang der Feststellungen entnimmt der Senat auch, daß der Angeklagte sowohl die Gewaltsamkeit seines Vorgehens als auch den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin von Anfang an erkannt hatte. Umstände, die den Angeklagten einverständliche sexuelle Handlungen erhoffen ließen, waren bei der Vorgehensweise
des Angeklagten nicht ersichtlich. Die - wie der Generalbundesanwalt zu Recht bemerkt - insoweit widersprüchlich erscheinende Erwägung des Landgerichts, die Nebenklägerin habe spätestens mit ihrem Aufschrei ihren entgegenstehenden Willen geäußert, versteht der Senat als verbale Gegenwehr gegen die Schmerzhaftigkeit des vom Angeklagten durchgeführten Analverkehrs, nicht jedoch als Hinweis auf die Möglichkeit einer aus der Sicht des Angeklagten bestehenden anfänglichen Bereitschaft der Nebenklägerin, sich mit ihm einzulassen.
IV. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdorf