Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 5 StR 79/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 79/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen

Herbert willi MOB aus SEE, geboren am EEE 1533 in cm.

wegen Totschlags

44

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des zweifachen Totschlags schuldig ist und daß seine Schuld besonders schwer im Sinne des SS 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Ungeachtet dessen, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht wegen Mordes, sondern wegen

- zweifachen - Totschlags in einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist, hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt (5 57 a Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB; UA S. 23). Denn der Angeklagte, der zweimal wegen vorsätzlicher Tötungen vorbelastet ist und die Tat nur etwas mehr als ein Jahr nach gnadenweiser Ent-

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lassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe begangen hat, hat zwei ihm anvertraute Kinder "aus nichtigem Anlaß auf bestialische Weise getötet, wobei ein Kind die Tötung des anderen miterleben mußte" (UA S. 22).

Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf, wie vom Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner Urteil vom 5, Januar 1993 - 1 StR 785/92 -), der Aufnahme in den Urteilsspruch. Da die Nichtaufnahme auf unverschuldeter Unkenntnis dieser Notwendigkeit vor Veröffentlichung jener Grundsatzentscheidung beruht, liegt ein Übergangsfall vor, in dem die Feststellung in den Urteilsgründen noch genügte und eine Ergänzung des Urteilstenors demgemäß zulässig ist (vgl. BGH aa0).

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