Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.08.1993 – 3 StR 244/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 244/93
vom
13. August 1993 in der Strafsache
gegen
Christian Georg Alfred KEEB aus KB. seboren am ® @§ 192 in Fon
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Klar gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Schuld des Angeklagten Ki pesonders schwer im Sinne des S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf, wie vom Bundesgerichtshof inzwischen entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 -, zur Veröffentlichung in BGHSt 39,
121 ff. vorgesehen = BGHR StGB S 57 a I Schuldschwere 5, ferner Nr. 3 und Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93), der Aufnahme in die Urteilsformel. Da die Nichtaufnahme auf unverschuldeter Unkenntnis dieser Notwendigkeit vor Veröffent-
lichung jener Grundsatzentscheidung beruht, liegt ein Übergangsfall vor, in dem die Feststellung in den Urteilsgründen noch genügte und eine Ergänzung der Urteilsformel zur Klarstellung noch zulässig ist (vgl. BGH aa0).
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