Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 2 StR 24/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 24/93
m
3. März 1993
in der Strafsache
gegen
Gabor P mp „aus FOED/TEE, Teboren am WW. EEE 1964 ir NEE SER (SUCH) .
wegen Vergewaltigung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
3. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig be-Schlossen:
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Srafkammer des Landgerichts zZurückverwiesen.
Die Weitergehende Revision wird verworfen,
Revision, mit der er die Verletzung formellen und mäteriellen Rechts rügt, ist zu den Schuldsprüchen unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, Dasselbe gilt für die Aussprüche über die Einzelstrafen. Der Erörterung bedarf insoweit
lediglich die bei der Zumessung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung, "daß er völlig egoistisch und rücksichtslos seinen Willen durchsetzte, ohne die entgegenstehenden Belange der Frau auch nur ansatzweise zu respektieren" (UA S. 58). Diese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Der Senat schließt jedoch aus, daß sie sich auf die Bemessung der maßvollen Strafe ausgewirkt haben.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten, der die Taten bestritten hat, bei der Bemessung der Gesamtstrafe angelastet, "daß es dem Angeklagten an jeglicher Einsicht in das begangene Unrecht mangelt, er sich auch nicht scheute, durch seine Einlassung und seine Beweisamträge die Zeuginnen in den "Schmutz zu ziehen'" (UA S.58). Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Es ist zunächst zu besorgen, das Landgericht habe den für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutsamen Umstand nicht erwogen, daß er möglicherweise nur deshalb keine Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt hat, um sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Verteidigung zu setzen. Das Fehlen von Schuldeinsicht durfte ihm daher nicht strafschärfend angelastet werden (BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 3, 4, 5).
Soweit die Strafkammer auf Beweisamträge abgehoben hat, durch die der Angeklagte die Opfer in den Schmutz gezogen habe, fehlt es an der Wiedergabe dieser Anträge, so daß der
Senat nicht zu beurteilen vermag, ob der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen ist und damit eine zu mißbilligende Einstellung gegenüber den Tatopfern zum Ausdruck gebracht hat, die der Tatrichter strafschärfend berücksichtigen darf (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6 m.w.N.).
Jähnke RiBGH Maier ist Theune infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Gollwitzer Detter